§ 226 Abs 1 ZPO; § 7 Abs 1, § 354 EO; § 15 UWG
Wenn vom Bekl die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands begehrt wird, muss die geforderte Leistung ausreichend bestimmt beschrieben sein, um - wenn nötig - die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Begehren, die nicht ausreichend bestimmt sind, sind abzuweisen.

