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Beim (falschen) Namen genannt - ein Scherz im April mit Folgen

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/65ÖBl 2025, 226 - 229 Heft 5 v. 16.9.2025

§ 43 ABGB; §§ 78, 85 UrhG

Die Täuschung durch die Anmaßung eines fremden Namens wird jedenfalls dann durch die Meinungsäußerungsfreiheit (in Form der Parodie) nicht gedeckt, wenn die Täuschung nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Auch die Verletzung des Namensrechts kann (analog zu §§ 85, 78 UrhG) einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung auslösen.

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