§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1 Nr 4 und Abs 2 dUrhG
Urheberrechtlicher Schutz besteht, wenn eine gestalterische Freiheit gegeben ist und wenn diese Freiheit in künstlerischer Weise ausgenutzt worden ist. Wenn die technischen Erfordernisse die Gestaltung so vorgeben, dass für eine künstlerische Gestaltung kein Raum ist, liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor.

