Art 4 7. ZPMRK; § 168b StGB; § 1 KartG
Der Tatbestand des § 168b StGB umfasst auch den für eine Sanktionierung nach dem KartG notwendigen Sachverhalt, weil eine nach § 1 KartG verbotene Absprache zentrale Voraussetzung des Straftatbestands ist.
Die diversionelle Erledigung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat - hier: in einem rein innerstaatlichen Sachverhalt - keine Sperrwirkung nach Art 4 des 7. ZP EMRK.

