Art 13 Abs 1 GMV; Art 15 Abs 1 UMV; § 10b MSchG
Die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke trifft fallbezogen dann nicht ausschließlich den Bekl eines Verletzungsverfahrens, wenn
die markierten Waren keine Kennzeichen aufweisen, die den Bestimmungsmarkt erkennen lassen,

