Art 41 Abs 1 GGV; Art 4 C Abs 1 PVÜ
Die Möglichkeit, bei der Anmeldung eines Geschmacks- oder Gebrauchsmusters die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen, besteht sechs Monate lang ab der ersten Anmeldung. Diese Regelung des Art 41 Abs 1 GGV ist klar und erschöpfend. Aus Art 4 C Abs 1 PVÜ kann keine länger (12 Monate lang) bestehende Möglichkeit der Prioritätsnutzung abgeleitet werden.

