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Klar und erschöpfend

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2024/81ÖBl 2024, 290 - 294 Heft 6 v. 11.11.2024

Art 41 Abs 1 GGV; Art 4 C Abs 1 PVÜ

Die Möglichkeit, bei der Anmeldung eines Geschmacks- oder Gebrauchsmusters die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen, besteht sechs Monate lang ab der ersten Anmeldung. Diese Regelung des Art 41 Abs 1 GGV ist klar und erschöpfend. Aus Art 4 C Abs 1 PVÜ kann keine länger (12 Monate lang) bestehende Möglichkeit der Prioritätsnutzung abgeleitet werden.

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