Art 7 Abs 1 lit c UMV; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
Die Dienststellen des EUIPO dürfen ihre Entscheidungen nicht nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die die Parteien behauptet und vorgelegt haben, sondern auch auf festgestellte allgemein bekannte Tatsachen.

