Art 9 Abs 2 lit b und lit c UMV; § 10 Abs 1 und Abs 2 MarkSchG
Beim Ähnlichkeitsvergleich wird mitunter auch eine "auf dem Kopf Betrachtung" angestellt, was besonders bei runden Zeichen bedeutsam ist.
Die zum Schutz einer bekannten Marke erforderliche gedankliche Verknüpfung ist zu bejahen, wenn bereits Verwechslungsgefahr gegeben ist.