§§ 1, 2, Anh Z 18 UWG; § 20 ECG; §§ 10, 18 Abs 1 Z 1 FAGG; § 11 BStMG
Digitale Mautprodukte können erworben und besessen werden.
Die gewerbliche Weiterveräußerung desselben Produkts kann selbst durch einen Monopolisten wirksam verboten werden.
§§ 1, 2, Anh Z 18 UWG; § 20 ECG; §§ 10, 18 Abs 1 Z 1 FAGG; § 11 BStMG
Digitale Mautprodukte können erworben und besessen werden.
Die gewerbliche Weiterveräußerung desselben Produkts kann selbst durch einen Monopolisten wirksam verboten werden.