Art 130 Abs 1, Art 129 Abs 3 UMV
(Die Rechtssätze beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland.)
Eine abermalige Markenrechtsverletzung bewirkt trotz einer früheren strafbewehrten Unterlassungserklärung idR erneut die Wiederholungsgefahr, die grds nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Eine Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" (FN 1) enthält eine solche höhere Strafbewehrung.

