§ 10 Abs 2 MSchG
Zur Verletzung bekannter Marken durch die Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung, die sie genießen, genügt ein niedrigerer Grad der Zeichenähnlichkeit als jener, der allgemein für die Verwechslungsgefahr verlangt wird.
Produkte ohne Sonderrechtsschutz dürfen grundsätzlich nachgeahmt werden. Wenn aber besondere lauterkeitsrelevante Begleitumstände hinzutreten, ist die Nachahmung unlauter, zB bei einer sklavischen Nachahmung oder bei einer glatten Leistungsübernahme, bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder bei einer unangemessenen Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts.

