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§ 43 ABGB

ÖBl-LeitsätzeZivilrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung)ÖBl-LS 2012/74ÖBl-LS 2012, 254 Heft 6 v. 1.12.2012

§ 43 ABGB

Gegenständlich spricht der OGH durch seinen erkennenden Senat aus, dass berechtigte Interessen des Namensträgers nur im Falle einer Zuordnungsverwirrung verletzt werden und würdigt vertiefend nähere Voraussetzungen für diese.

OGH 4 Ob 38/12k

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