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§ 483 Abs 3 ZPO

ÖBl-LeitsätzeZivilprozessrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung)ÖBl-LS 2012/40ÖBl-LS 2012, 204 Heft 5 v. 1.9.2012

Zusammenfassung: In Bezug auf die Zurückziehung eines Antrags auf Löschung einer Marke im Laufe eines Berufungsverfahrens geht die erkennende Instanz der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Wirkungslosigkeit einer angefochtenen Entscheidung festgestellt werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 483 Abs 3 ZPO

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