Art 5 Abs 1 lit b RL 1898/104/EG
In Bezug auf das Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind, hatte sich der EuGH betreffend die Erbringung einer Dienstleistung im Auftrag eines Dritten der Frage zu widmen, ob dem Dienstleister die Benutzung eines Zeichens verboten werden kann.