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§ 405 ZPO

ÖBl-LeitsätzeZivilprozessrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung)ÖBl-LS 2012/39ÖBl-LS 2012, 204 Heft 5 v. 1.9.2012

Zusammenfassung: Der Oberste Markensenat hatte sich in entschiedener Sache mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen § 405 ZPO durch eine Entscheidung der NA anzunehmen ist.

Rechtsgrundlagen: § 405 ZPO

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