Zusammenfassung: Vorliegend war die Frage zu klären, ob "Adwords", die in Deutschland und nicht in Österreich geschaltet werden, die Marke der klagenden Partei hierorts beeinträchtigen. Wo ist das schädigende Ereignis in Hinblick auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit eingetreten?
Rechtsgrundlagen: Art 2 Brüssel I-VO; Art 5 Brüssel I-VO; Art 31 Brüssel I-VO; Art 5 MarkenRL; Art 267 AEUV