Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob die "Kindergartenfotografin" der später entführten Natascha K. urheberrechtliche Ansprüche gegen die konsenslose Veröffentlichung der von ihr gemachten Aufnahmen begehren kann. Liegt freie Werknutzung oder gar rechtfertigendes Interesse im Sinne der Strafrechtspflege vor?