Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der erkennende Senat der Rechtsnatur der Rahmengebühr aus kartellrechtlicher Perspektive zu. Dabei nähert er sich dieser Frage, indem er auf zentrale Themen in Hinblick auf deren Bemessung sowie auf von den Parteien geschlossene Vereinbarungen eingeht.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 KartG; § 54 KartG