Zusammenfassung: Der EuGH wendet sich mit seiner Entscheidung Zuständigkeitsfragen für Klagen aus einer unerlaubten Handlung iZm der Verwendung eines Schlüsselworts durch einen Werbenden, das mit einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Marke identisch ist, zu und thematisiert dahingehend die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht).