Zusammenfassung: Die erkennende Instanz erhellt mit ihrer Entscheidung die Frage inhaltlich, ob eine fremde Marke (Oral B) verwendet werden darf, um das eigene Produkt als Ersatzteil für das Ursprungsprodukt zu bewerben und darüber hinaus auch noch vom Bekanntheitsgrad des fremden Erzeugnisses zu profitieren.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 MSchG; Art 9 Abs 1 GMV; Art 12 GMV