Zusammenfassung: In Hinblick auf die Biermarke "Budweiser" widmet sich das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung der Frage, ob die dafür gebräuchliche Kurzbezeichnung "Bud" als Ursprungs- bzw. geografische Herkunftsbezeichnung zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 499 ZPO; § 267 Abs 3 AEUV