Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich der Gerichtshof in Hinblick auf die Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und Wort-Bild-Marken der Mangelhaftigkeit eines Berufungsverfahrens in Form der konsenslosen Verwertung eines Privatgutachtens zu widmen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 MarkenRL; Art 9 Abs 1 GMV; § 4 MSchG; § 10 MSchG