Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich in Hinblick auf die Vergabe von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Leistungen vordringlich mit der Frage zu befassen, ob für einen Sicherungsantrag des Klägers der Rechtsweg dann zulässig ist, wenn die Vergabekontrollbehörde eine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt hat.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 2 BVergG; § 6 BVergG; § 141 BVergG; § 320 BVergG