§ 18 UGB; § 19 UGB
Mit seinem Beitrag widmet sich der Autor dem Verbot der firmenmäßigen Verwendung reiner Branchenbezeichnungen. Rechtfertigt ein beabsichtigtes Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs ein solches Vorgehen noch oder sprechen Argumente für ein reformiertes Vorgehen?