Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH in entschiedener Sache der Frage nach, ob ein Rechtsschutzversicherer zu Aufforderungs- und Abwehrschreiben an Dritte legitimiert ist. Wie ist ein solches Vorgehen in Zusammenhang mit einem bestehenden Selbstregulierungsrecht aus lauterkeitsrechtlicher Perspektive zu bewerten?