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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eines Menschen durch Veröffentlichung tagebuchartiger Aufzeichnungen des Betroffenen

UrheberrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung); Manfred Büchele (Anmerkung)ÖBl 2011/56ÖBl 2011, 232 - 236 Heft 5 v. 1.10.2011

Zusammenfassung: In Hinblick auf die Veröffentlichung von Tagebüchern einer Person wendet sich die erkennende Instanz unter analoger Heranziehung des Briefschutzes im Regime des Urheberrechtsgesetzes der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eines Menschen zu.

Rechtsgrundlagen: § 77 UrhG; § 78 UrhG; § 7 Abs 1 MedienG

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