Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung wendet sich der OGH mit der markenrechtlichen Relevanz vergleichender Werbung in Hinblick auf die Nutzung einer fremden Marke als - notwendigen - Hinweis auf die eigene Ware zu.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 lit b GMV; Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL; § 10 Abs 3 Z 3 MSchG