Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit einem deutschen Rechtsanwalt, der für einen Antragsteller in Österreich der Rechtsanwaltskammer seine Vertretungstätigkeit angezeigt hat. Geprüft wurde, ob dadurch die Voraussetzungen im Hinblick auf § 61 Abs 1 MSchG erfüllt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 1 MSchG; § 117 PatG