Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen einer für ähnliche Waren eingetragene Bildmarke und einer Wort-Bild-Marke, die beide Eisbären beinhalteten.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 30 Abs 1 MSchG; § 33 Abs 1 Z 2 MSchG