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§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtUniv. Prof. Dr. Helmut Gamerith, Univ. Innsbruck (Bearbeitung)Bl-LS 2010/181Bl-LS 2010, 258 Heft 6 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, inwieweit ein russisches Schriftbild als allgemein gültiges Qualitätsmerkmal der russischen Föderation anzusehen ist.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG

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