Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, inwieweit ein russisches Schriftbild als allgemein gültiges Qualitätsmerkmal der russischen Föderation anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, inwieweit ein russisches Schriftbild als allgemein gültiges Qualitätsmerkmal der russischen Föderation anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
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