§ 16 ABGB; § 43 ABGB
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit Fragen iZm dem Gebrauch eines Namens zu kaufmännischen Zwecken zu befassen. Dabei war fraglich, inwieweit sich der Verzicht auf ein Untersagungsrecht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Namensgebrauchs auswirkt.
OGH 21.6.2010, 17 Ob 2/10h; OGH 31.8.2010, 4 Ob 124/10d