Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht mit der Schutzfähigkeit der Wortkombination "Lümmeltüten Party" zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht mit der Schutzfähigkeit der Wortkombination "Lümmeltüten Party" zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 33 MSchG; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
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