Zusammenfassung: Der OGH hatte sich der Frage zu widmen, ob ein bloßer Silbentausch einer Wort-Bild-Marke eine hochgradige Ähnlichkeit im Wortbild zu bewirken in der Lage ist und somit ein unlauteres Ausnutzen einer bekannten Marke bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 30 MSchG
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