§ 1330 ABGB; § 14 UWG; § 7 UWG
Mit seinem Erkenntnis hatte sich der OGH eingehend mit zentralen Fragen von Unterlassungsbegehren zu befassen und insofern festgestellt, dass es im konkreten Sachverhalt auf die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ankommt, und zwar ungeachtet des Wohlverhaltens des Beklagten im Verfahren erster Instanz.