Zusammenfassung: Gegenständlich war die Verwechslungstauglichkeit einer Wort-Bild-Marke mit einer Wortmarke zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MarkenschG
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Zusammenfassung: Gegenständlich war die Verwechslungstauglichkeit einer Wort-Bild-Marke mit einer Wortmarke zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 Z 2 MarkenschG
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