Zusammenfassung: In vorliegendem Fall war die rechtmäßige kennzeichenmäßige Nutzung zweier Bildmarken zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG
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Zusammenfassung: In vorliegendem Fall war die rechtmäßige kennzeichenmäßige Nutzung zweier Bildmarken zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG
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