Zusammenfassung: Der OGH befaßte sich mit der Frage, ob die zur Herstellung eines Filmwerks benutzten und selbständigen oder filmbestimmten vorbestehenden Werke der Literatur und der bildenden Künste von § 56c UrhG erfaßt sein können und wann diesbezügliche Vergütungsansprüche geltend gemacht werden können.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 1 UrhG; § 56c UrhG