Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit dem Umfang des Auskunftsbegehrens im Hinblick auf vorhandene Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren. Er prüfte, ob von einem derartigen Auskunftsanspruch auch private Erwerber erfaßt sein können.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 UrhG; § 81 UrhG