Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob bei einem Rechtsmittel, das unter absichtlicher und mißbräuchlicher Verletzung von Formvorschriften eingebracht wurde, eine Mangelbehebung zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 43 MSchG; § 139 Abs 2 PatG; § 373 Abs 2 ZPO
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