§ 33a MSchG
Der OGH prüfte, ob die Beklagten im Verletzungsprozess das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten oder auch beweisen müssen, wenn die Benutzungsschonfrist der Marken des Klägers gemäß § 33a Abs 1 MSchG abgelaufen ist.
OGH 24.3.2009, 17 Ob 40/08v