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§ 1 Abs 3 UWG; § 2 UWG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2009/99Bl-LS 2009, 60 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Ein irreführende Geschäftspraktik liegt vor, wenn der Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung ohne expliziten Hinweis erbringt

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 UWG; § 2 UWG

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