Zusammenfassung: Der gegenständliche Leitsatz befasst sich mit der Frage, wann ein Verstoß gegen eine dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 2 Abs 1, § 3 GSpG