Zusammenfassung: Keine unlautere bzw. irreführende Geschäftspraktik liegt vor, wenn eine Handlung oder dgl. abstrakt und nach objektiven Kriterien das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht beeinflusst und somit auch nicht geeignet ist, den Verbraucher hinsichtlich seiner geschäftlichen Entscheidungen negativ zu beeinflussen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 2 UWG; § 2 UWG