Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung wird festgestellt, dass eine gegenüber Verbrauchern unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 Abs 1 Z 2 UWG nur dann vorliege, wenn es sich um eine gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßende Handlung oder Erklärung handelt, die das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst.