Zusammenfassung: Der gegenständliche Leitsatz befasst sich mit dem Ersatz immaterieller Schäden bei rechtswidrigen und schuldhaften Verstößen gegen das UrhG. Schutzgegenstand ist diesfalls die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Ob in diesem Zusammenhang ein Ersatz zuzusprechen ist, ist einzelfallabhängig zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs 2 UrhG