§ 1 UWG; § 5 ABGB; § 44 UWG
Es ist sowohl die alte als auch die neue Rechtslage für die Entscheidung des OGH heranzuziehen, wenn das beanstandete Verhalten vor Inkrafttreten der UWGNov 2007 gesetzt wurde. Ein Unterlassungsanspruch steht nur dann zu, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt.