§ 2 Abs 1 UWG
Ob eine Irreführung als solche vorliegt, ist nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu qualifizieren.
OGH 4 Ob 109/08w
§ 2 Abs 1 UWG
Ob eine Irreführung als solche vorliegt, ist nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu qualifizieren.
OGH 4 Ob 109/08w