§ 25 UWG
Die Veröffentlichung eines Teilurteils durch eine der Parteien ist nur dann zulässig, wenn nicht der Anschein erweckt wird, dass diese Veröffentlichung durch gerichtliche Ermächtigung gedeckt sei.
OGH 4 Ob 136/08s
§ 25 UWG
Die Veröffentlichung eines Teilurteils durch eine der Parteien ist nur dann zulässig, wenn nicht der Anschein erweckt wird, dass diese Veröffentlichung durch gerichtliche Ermächtigung gedeckt sei.
OGH 4 Ob 136/08s