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§ 25 UWG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtHelmut Gamerith (bearb.)Bl-LS 2009/30Bl-LS 2009, 17 - 18 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 25 UWG

Die Veröffentlichung eines Teilurteils durch eine der Parteien ist nur dann zulässig, wenn nicht der Anschein erweckt wird, dass diese Veröffentlichung durch gerichtliche Ermächtigung gedeckt sei.

OGH 4 Ob 136/08s

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