Zusammenfassung: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist im Wesentlichen die Frage, ob der AG durch sein Verhalten zur Antragstellung auf Nichtigerklärung des Musters nicht Anlass gegeben hat.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 MuSchG; § 117 PatG; § 45 ZPO
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