Zusammenfassung: Das Gericht hatte sich mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 PatG; § 1 PatG; § 3 PatG
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Zusammenfassung: Das Gericht hatte sich mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 PatG; § 1 PatG; § 3 PatG
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